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Wer ist verantwortlich, dass ein Waren-Rückversand heil beim Händler ankommt? Gibt es Unterschiede zwischen Rücksendungen im Rahmen des Widerrufsrechts und im Rahmen der Gewährleistungsrechte? Und wie verhält sich das bei der Abholung von Speditionsware?

Der Onlinehandel ist eine bequeme Art von der Couch aus seine Lieblingsprodukte nach Hause zu bestellen. Gefällt einem etwas nicht, darf die Ware, meist kostenlos, an der Verkäufer per Waren-Rückversand (Retoure) zurückversendet werden. Klasse. Nur was machen, wenn die reibungslose Abwicklung ins Stocken gerät? Zunächst einmal sollte der Käufer wissen, dass grundsätzlich beim Gewährleistungsrecht und beim Widerrufsrecht die Transportrisiken vom Händler zu tragen sind. Es ist also zunächst egal, ob der Verbraucher Nacherfüllung verlangt, im Rahmen des Gewährleistungsrechts vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag widerruft. In jedem Fall trägt der Händler die sogenannte Transportgefahr.

Geht bei der Rücksendung der Ware zum Verkäufer nach dem Widerruf des Verbrauchers etwas schief, etwa weil die Ware verloren geht oder beschädigt wird, so trägt hierfür – nach altem wie nach neuem Verbraucherwiderrufsrecht – der Verkäufer das Risiko. Er hat also Pech und bleibt auf seinem finanziellen Schaden sitzen.

it-recht Kanzlei München

Verbraucherschutz: Waren-Rückversand, Paket verloren, keine Panik

Geht das Paket auf dem Transportweg verloren, muss der Verbraucher noch nicht in Panik geraten – solange er seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Beispiel: Wenn ein Paket auf dem Transportweg verschwindet und der Verbraucher sich darauf beruft, er habe das Paket dem Transportdienstleister seiner Wahl übergeben, so muss der Verbraucher diesen Umstand beweisen. In der Regel bekommt er einen unterschriebenen Beleg des Transportunternehmens. In den meisten Fällen reicht der Einlieferungsbeleg des Dienstleisters. Dennoch; Ausnahmen bestätigen die Regel und es ist nicht abschließend geklärt, ob hierfür diese Bestätigung genügt. Um Reibereien aus dem Weg zu gehen, sollte immer der offizielle Retourenschein für den Waren-Rückversand genutzt werden. Dieser muss zwingend dem Verbraucher als Paketbeilage zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem Beleg ist der Verbraucher allerdings nicht seinen Pflichten entbunden. Wie bereits erwähnt, trägt der Händler grundsätzlich das Transportrisiko. Jedoch hat der Verbraucher die Pflicht, die Ware ordentlich zu verpacken. Wenn die Ware aufgrund einer mangelhaften Verpackung beschädigt wird, hat der Verbraucher seine Rücksichtnahmepflichten verletzt und ist dem Händler zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings muss der Händler diesbezüglich beweisen, dass der Schaden in Folge der mangelhaften Verpackung entstanden ist. Beispiel: Eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten wird regelmäßig dann vorliegen, wenn der Verbraucher eine Porzellanvase ohne jede Polsterung in ein Paket legt. Egal wie eine Retoure getätigt wird: Der Streitfall wird wahrscheinlich über den Wert der Ware definiert. Zudem ist dabei nicht der Wertersatzanspruch gemeint.

Wenn der Händler sich im Rahmen des Widerrufsrechts verpflichtet hat, die Ware beim Kunden abzuholen, muss er dies fristgerecht tun. Ansonsten gerät der Händler in Annahmeverzug, mit der Folge dass der Verbraucher im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Ware nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Wenn der Verbraucher also zum Beispiel die Ware leicht fahrlässig beschädigt, wenn der Händler sich im Annahmeverzug befinden, haftet er nicht für den Schaden.

Quelle: Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops