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Seit dem 01. Januar 2018 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken in Kraft getreten, kurz Netzwerkdurchsetzungsgesetz, noch kürzer NetzDG. Soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook, Instagram und YouTube sind fortan verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu löschen beziehungsweise zu sperren – innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde: eine meinungsbehaftete Zusammenfassung.

Was hat sich Bundesjustizministers Heiko Maas (SPD) dabei wohl gedacht? Ein Gesetz soll einen sogenannten ‚rechtsfreien Raum’ vor rechtswidrigen Inhalten schützen. Laut des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zielt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz drauf ab, „Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen“. Das Ministerium nennt dabei als Strafhandlungen Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung. Im Grunde werden diese Straftaten aber bereits von anderen Gesetzen ausreichend gedeckt. Egal, denkt sich Maas. Konkret geht es um den Paragraphen 3 des NetzDG; ‚Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte’. Im Folgenden ein kurzer Ausschnitt der ersten fünf Punkte, die bereits als Textversion zukünftige Herausforderungen der Anbieter aufzeigen.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist in Kraft getreten. Heiko Maas von der SPD wollte Sicherheit - und nun?

Wesentliche Inhalte des NetzDG

1. Wirksames Beschwerdeverfahren

Der Gesetzentwurf setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement**.

Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet,

  • den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten,
  • Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen,
  • offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren,
  • jeden strafbaren Inhalt in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren oder an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung abzugeben und sich deren Entscheidung zu unterwerfen (die anerkannte Einrichtung muss ebenfalls binnen 7 Tagen über die Strafbarkeit des gemeldeten Inhalts entscheiden),
  • den Nutzer über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde zu informieren und diese zu begründen.

2. Berichtspflicht

Die Betreiber sozialer Netzwerke werden verpflichtet, halbjährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte zu berichten. Der Bericht muss u.a. Angaben über das Beschwerdevolumen und die Entscheidungspraxis der Netzwerke sowie die personelle Ausstattung und Kompetenz der für die Bearbeitung der Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten enthalten. Die Berichte müssen für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht werden.

3. Bußgelder

Betreiber sozialer Netzwerke, die ein wirksames Beschwerdemanagement gar nicht oder nicht richtig einrichten – insbesondere, weil sie strafbare Inhalte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löschen – begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person geahndet werden. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bis zu 50 Millionen Euro betragen. Eine Geldbuße kann auch verhängt werden, wenn das soziale Netzwerk seiner Berichtspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt.

4. Zustellungsbevollmächtigter

Soziale Netzwerke werden zur besseren Rechtsdurchsetzung – unabhängig von ihrem Sitz – verpflichtet, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in zivilgerichtlichen Verfahren einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihren Plattformen zu veröffentlichen. Für Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden ist ein empfangsberechtigter Ansprechpartner in Deutschland zu benennen. Die Netzwerke haben ferner eine schnelle Reaktion auf diese Ersuchen sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und eines Empfangsberechtigten kann ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.

5. Auskunftsanspruch gegen die Betreiber sozialer Netzwerke

Jeder, der im Anwendungsbereich des Gesetzes zugleich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von dem Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass dieser Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Betreiber sozialer Netzwerke erhalten die datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt).

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und die Meinungsfreiheit

Selbst die EU hat ranghohe Zweifler. So beschränkt sich der Ansatz der EU lediglich auf klassische Internet-Hetze. „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist nicht wirklich verhältnismäßig und schränke die Meinungsfreiheit zu sehr ein“, so das Umfeld von EU-Justizkommissarin Věra Jourová. Zu einer ähnlichen Einschätzung, bezogen auf die EU, kommen die Vereinten Nationen: „Die EU-Kommission setzt auf Selbstregulierung der Branche. Die EU dürfe durch die Überregulierung von Plattformen nicht die Innovationen im Internet-Sektor abwürgen*.“ „Wir können uns nicht damit zufriedengeben, dass die sozialen Netzwerke unser Recht missachten. Die geltende Rechtslage ist klar: Plattformbetreiber sind verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen, wenn sie davon Kenntnis erlangen“, argumentiert Bundesjustizministers Heiko Maas. „Die Meinungsfreiheit endet da, wo das Strafrecht beginnt. Mordaufrufe, Bedrohungen und Beleidigungen, Volksverhetzung oder die Auschwitz-Lüge sind kein Ausdruck der Meinungsfreiheit, sondern sie sind Angriffe auf die Meinungsfreiheit von anderen.“ Bis dahin hat der gute Mann ja auch Recht. Nur, wir leben in einem Rechtsstaat und nur dieser darf Recht sprechen; darf beurteilen, was genau eine Straftat ist, was Mordaufrufe, Bedrohungen und Beleidigungen oder Volksverhetzung sind.

„Netzwerkbetreiber werden im Zweifel alles löschen“

Medienrechtler Marc Liesching brachte es gegenüber Cicero noch vor der eigentlichen Verabschiedung des Gesetzes im Mai 2017 auf den Punkt: „Ich darf ‚Ich hasse Fahrradfahrer‘ oder ‚Ich hasse Politiker‘ sagen. Das ist von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Überschritten und zu Recht beschränkt ist das Freiheitsrecht zum Beispiel bei der volksverhetzenden Aussage ‚Juden ins Gas‘. Doch 95 Prozent der Beschwerdegegenstände sind unklar und auch nach sieben Tagen nicht rechtlich eindeutig einzustufen. Wenn auf Facebook jemand schreiben würde: ‚Herr Maas ist die größte Pfeife, die jemals das Amt des Bundesjustizministers bekleidet hat‘, wäre diese rechtlich nicht leicht zu beurteilen. Fühlt sich Herr Maas verständlicherweise beleidigt und beschwert sich bei Facebook, muss entschieden werden: Ist das eine strafbare Beleidigung oder von der Meinungsäußerungsfreiheit legitimiert?“ Er gibt dabei zu bedenken, dass selbst beim Bundesverfassungsgericht sich bei der Aussage ‚Soldaten sind Mörder‘ von Kurt Tucholsky die Senatsrichter nicht alle einig waren. Seiner Meinung nach ist es „falsch zu glauben, die Debattenkultur mit diesem Netzwerkdurchsetzungsgesetz dadurch zu schützen, sämtliche Aggressivität aus dem Netz zu entfernen – es sei denn, die Netzwerkbetreiber löschen im Zweifelsfall alles, auch das Erlaubte“.

Facebook, Twitter und Co. sind demnach gezwungen, wenn kein großer Ärger im Haus stehen soll, öffentliche Kritik und Meinungen bei der kleinsten Infragestellung zu löschen. Egal, ob es sich dabei vielleicht um freie und erlaubte Meinungsäußerung handelt. Diesbezüglich horchte selbst der Koalitionspartner CDU auf und kritisiert das Gesetz: „Heiko Maas hat zum wiederholten Male handwerklich nicht sauber gearbeitet und ein unausgereiftes Gesetz vorgelegt. Die Regelungen für Löschungen durch Private scheinen mir noch nicht der Weisheit letzter Schluss.“

Und natürlich gibt es bereits erste Fälle, bei denen man sicher von einer ‚wir löschen erst einmal‘-Taktik ausgehen kann. So wurden Facebook-Beiträge der bekannten Street-Art-Künstlerin/Gruppe Barbara gelöscht. Twitter sperrte dagegen zum einen das Satire-Magazin Titanic wegen einer Beatrix-von-Storch-Parodie, zum anderen jüngst den Account von Jörg Rupp.

Hinweis und Anmerkung der Redaktion: Das Gesetz sieht auch vor, dass Betreiber bei zivilrechtlichen Prozessen (siehe Punkt 5, wesentliche Bestandteile des Gesetzes) stärker in die Pflicht genommen werden. Betroffene bekommen im Einzelfall einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach Bestandsdaten des Täters. Bestandsdaten sind unter anderem Name, Adresse, Kontodaten, Geburtsdatum und natürlich die IP-Adresse.

Dafür ist zwar eine gerichtliche Anordnung vorgesehen, doch seien wir doch mal ehrlich. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist handwerklich schlecht umgesetzt, inhaltlich bestehen auch nach Inkrafttreten schwere Europarechts- und verfassungsrechtliche Bedenken. Die Idee dahinter ist ja ehrenhaft, doch die Umsetzung absolut mangelhaft. Warum nicht via Dialog, gerne auch in strenger Tonalität, gemeinsam mit den sozialen Netzwerken gegen Hass, Volksverhetzung und Bedrohung vorgehen. Klar, Dialog beschreibt grundsätzlich weniger die geteerte Straße, vielmehr den steinigen und holprigen Feldweg. Nervig, doch zumindest wird die Meinungsfreiheit nicht mit Füßen getreten.

*FAZ

**Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

NetzDG auf Buzer

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz auf BMJV