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Online bestellen und dank des 14-Tage-Rückgaberechts das Bestellte wieder zurück zum Versender: Ausprobieren ohne den dabei entstandenen Materialverschleiß, auch Wertersatzanspruch, zu bezahlen? Nein sagt nun der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall: Einen online gekauften Katalysator einbauen und damit um den Block fahren geht zu weit.

Wer im Internet Sachgegenstände kauft, das Gekaufte nutzt, muss in Zukunft dem Händler gegebenenfalls Wertersatz wegen Gebrauch und Schäden an der Ware leisten – zumindest dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag später widerruft. Um was geht es? Der Kläger bestellte im Jahr 2012 über die Internetseite der Beklagten, die einen Online-Shop für Autoteile betreibt, einen Katalysator nebst Montagesatz zum Preis von insgesamt 386,58 Euro. Nach Erhalt ließ er den Katalysator von einer Fachwerkstatt in sein Auto einbauen.

Wertersatzanspruch: Probefahrt mit Ersatzteil geht dem BGH zu weit

Als er nach einer kurzen Probefahrt feststellte, dass das Auto nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er fristgerecht und sandte den Katalysator, der nunmehr deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, an den Eigentümer zurück. Diese teilte ihm daraufhin mit, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden, weswegen sie mit einem entsprechenden Wertersatzanspruch aufrechne und den Kaufpreis nicht zurückerstatten werde.

Während das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg einen Wertersatzanspruch des Verkäufers abgelehnt hatte, sah das Landgericht einen Wertersatzanspruch des Händlers als gegeben an. Der BGH stellte im Rahmen der Revision nunmehr fest, dass dem Verkäufer gegen den Käufer ein Anspruch auf Wertersatz zustehe, sofern dieser den Käufer vorab wirksam über die Wertersatzpflicht belehrt habe, da der Käufer den Katalysator über die im Rahmen des Widerrufsrechts zulässige Prüfung von Eigenschaften und Funktion hinaus genutzt hatte.

Prüfen ja, Testen nur im Rahmen des Möglichen

O-Ton des BGH: „Jedoch ist eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator – bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.“

Damit wird nun dem Käufer deutlich gemacht, dass er auch im Online- und Versandhandel die Waren nur so weit ausprobieren kann, wie ihm dies im Ladengeschäft möglich ist. Nach der Entscheidung des BGH war der Käufer zwar zur Prüfung der Ware berechtigt, dieses Prüfungsrecht müsse sich jedoch an dem orientieren, was dem Kunden auch im Ladengeschäft möglich sei. Eine derartige Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei – so der BGH – weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.

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