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Am 7. April 2017 tritt die neue Drohnenverordnung in Kraft. Was ist künftig verboten und was erlaubt? Wer braucht einen Kenntnisnachweis und wo kann man diesen erwerben? Wir beantworten euch die wichtigsten Fragen.

Drohnen sind Teil der Digitalisierung und gewinnen sowohl im privaten als auch im kommerziellen Bereich mehr und mehr an Bedeutung. Am 7. April tritt nun nach langem Hin und Her die Drohnenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kraft, die sowohl Hobby-Piloten als auch professionelle Anwender betrifft.

Die neuen Regeln sollen für mehr Ordnung am Himmel sorgen und die Zahl der Zwischenfälle mit Drohnen reduzieren. Insbesondere die Kennzeichnungspflicht für Drohnen sowie der Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) für Piloten spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.

Wie muss ich meine Drohne kennzeichnen?

Beim Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur heißt es dazu:

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Dabei müsst ihr auf zwei Dinge achten: Die Kennzeichnung muss dauerhaft und feuerfest sein. Ein von Hand beschrifteter Papieraufkleber reicht nicht aus. Im Idealfall besorgt ihr euch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur. Vorab solltet ihr euch allerdings mit dem Hersteller eurer Drohne in Verbindung setzen und klären, ob ihr bestimmte Dinge beachten müsste. So kann es sein, dass der Aufkleber nur an einer bestimmten Stelle platziert werden darf, um Probleme mit den Sensoren zu vermeiden.

In den offiziellen FAQ des BMVI heißt es zur Kennzeichnungspflicht weiter: „Um den Eigentümern genug Zeit für die Ausrüstung mit einer Plakette einzuräumen, tritt diese erst sechs Monate später in Kraft.“ Ihr habt also ausreichend Zeit, euch eine Plakette zu besorgen.

Wer muss einen Drohnenführerschein machen?

Das BMVI schreibt:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Der Kenntnisnachweis ist ab dem 01. Oktober 2017 verpflichtend, sofern eure Drohne zwei Kilogramm oder mehr wiegt. Bis dahin muss noch geklärt werden, welche Anforderungen an den Kenntnisnachweis gestellt werden. Bislang gibt es hierfür keine einheitlichen Regeln.

Wie sieht es künftig mit der Aufstiegserlaubnis aus?

Grundsätzlich ist für den Betrieb von Flugmodellen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 Kilogramm keine Erlaubnis erforderlich, außer ihr wollt bei Nacht fliegen. Für gewerbliche Nutzer entfällt die Erlaubnis ebenfalls, solange die Drohne weniger als 5 Kilogramm wiegt. „Chancen für die Zukunftstechnologie“ nennt das BMVI diese Neuerung.

Drohnenverordnung: Was muss ich sonst noch beachten?

Beachtet werden müssen in jedem Fall die Betriebsverbote:

  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten
  • über bestimmten Verkehrswegen
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu.

Das waren die wichtigsten Punkte zur neuen Drohnenverordnung. Wer sich ausführlich mit dem Thema beschäftigen möchte, dem seien die offizielle Seite des BMVI sowie die FAQ ans Herz gelegt.