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Geht es nach Amazon oder DHL sollen Drohnen für die Paketlieferung eingesetzt werden und so den Warentransport revolutionieren. Noch gibt es gesetzliche Vorbehalte. Aufhalten lässt sich die Technologie aber nicht mehr.

Im Juli 2014 erregte der Online-Händler Amazon mit einem Schreiben an die Federal Aviation Aviation Administration (FAA) – die Bundesluftfahrtbehörde der USA – Aufmerksamkeit. Darin bat Amazon um die Erlaubnis, Drohnen zur Lieferung von Gütern auch außerhalb des Labors testen zu dürfen. Folgt die Erlaubnis und sind die Tests erfolgreich, könnten Bücher, CDs und Blu-rays, Kabel und mehr schon Ende 2015 in weniger als 30 Minuten per Drohne bis an die Haustür geliefert werden.

Drohnen, die Pakete liefern

Der Paketzusteller DHL testet hierzulande ebenfalls die Paketzustellung aus der Luft. Den ersten Praxis-Test machte DHL mit einer Medikamenten-Lieferung von einer Apotheke an die DHL-Zentrale in Bonn. Kurz darauf folgte ein Langzeittest im hohen Norden. Seit September 2014 fliegt regelmäßig eine DHL-Drohne – der Paketkopter – vom Festland auf die Nordseeinsel Juist um Medikamente auszuliefern. Etwa zwölf Kilometer bei 50 Meter Flughöhe und einer Geschwindigkeit von 18 Metern pro Sekunde überbrückt das Fluggerät – und das im Automatikbetrieb.

Für Notfälle hat DHL vorgesorgt: Die Kontrollstation steht nicht nur während des gesamten Flugbetriebs in Verbindung mit der Flugsicherung, sondern hat auch die Möglichkeit, auf manuelle Steuerung umzuschwenken. Einmal auf Juist angekommen, landet die Drohne auf einer eigenen Landeplattform, von der die DHL-Boten die Ladung abholen. Konkrete Einsatzpläne für den Regelbetrieb hat DHL bisher allerdings nicht. Sofern die Bedingungen stimmen, wolle man aber in Zukunft eilige Güter in dünn besiedelte oder schlecht erreichbare Gebiete per Drohne liefern, so DHL.

Der US-amerikanische Online-Händler Amazon kann von solchen Tests bisher nur träumen. Auch Amazon plant derzeit eine Drohne, die „Prime Air“-Pakete mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 Kilometer pro Stunde und einer Ladung von bis zu 2,3 Kilo liefern könnten. Größere Einkäufe wären damit zwar nicht möglich, Amazon betont in seinem Brief an die US-Luftfahrtbehörder FAA jedoch, dass bei der aktuellen Begrenzung über 86 Prozent der verkauften Produkte abgedeckt wären.

Mit der Drohnen-Lieferung spart Amazon nicht nur das Porto, sondern erlangt gegenüber der Onlinekonkurrenz auch noch den Vorteil, quasi sofort liefern zu können. Große Auswahl, niedrige Preise, kostenlose Lieferung und sofortige Bedürfnisbefriedigung– ein unschlagbares Verkaufsargument und paradiesisch für jeden Online-Shopper. Die Hürden für Amazon sind allerdings groß.

Gesetze verhindern den Drohnen-Boom

Derzeit erlaubt die gesetzliche Lage in den USA noch nicht den kommerziellen Einsatz sogenannter Unmanned Air Vehicles (UAV; zu deutsch: Unbemannte Luftfahrzeuge). Allerdings haben Unternehmen die Möglichkeit, eine Genehmigung der FAA einzuholen. Bis September 2015 will die Luftfahrtbehörde die Möglichkeit eröffnen, kommerzielle Drohnen an sechs Orten in den USA auch ohne Freigabe zu testen und anschließend in den US-Luftraum zu integrieren. Druck bekommt die Behörde nicht nur von Amazon, sondern auch von der Aerospace Industries Association (AIA), einem Verband mehrerer Luftfahrtunternehmen. Neben Paketlieferungen planen deren Mitglieder auch den Einsatz von Drohnen im Landbau, zur Feuerbekämpfung oder für die Wetterbeobachtung.

Hierzulande regelt das 14. Gesetz zur Änderung des Luftfahrgesetzes die Verwendung von Drohnen. In dem Gesetz heißt es:

„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.“

Demzufolge gilt auch für Drohnen, was für alle Fluggeräte gilt: Sofern die Nutzung außerhalb von Sport- und Freizeitaktivitäten erfolgt, ist der Betrieb genehmigungspflichtig. „Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat“, so der Gesetzgeber. Für Privatpersonen gilt zudem, dass Drohnen nicht schwerer als fünf Kilogramm sein dürfen und eine entsprechende Versicherung vorliegt. Es müssen bestimmte Sicherheitsregeln wie ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern von Flughäfen oder Flugverbote an Orten wie Militärbasen, Atomkraftwerken oder dem Regierungsviertel in Berlin eingehalten werden. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherheitsregeln regeln die zuständigen Behörden der Bundesländer.

Dienstleister wie Amazon müssten also auch hierzulande erst eine Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes einholen. Zudem verpflichtet der Gesetzgeber Drohnen-Piloten, diese nur innerhalb des Sichtfeldes fliegen zu lassen. Die DHL-Lösung funktioniert derzeit nur aufgrund einer Sondergenehmigung. Während ein breiter Einsatz in der Logistikbranche derzeit noch fraglich ist, profitieren bereits andere Unternehmen von der Drohnentechnik. Filmstudios verzichten bereits jetzt auf teure Helikopterflüge oder Kräne, um Aufnahmen aus der Vogelperspektive zu schießen.

Sicherheit und Datenschutz

Ferner stellt sich die Frage nach der Sicherheit der Technologie. Stürzt eine Drohne auf weiter Flur ab, ist höchstens das Fluggerät defekt. Im innerststädtischen Bereich sind im schlimmsten Fall nicht nur Blech-, sondern auch Personenschäden die Folge. Ein zweiter Punkt ist das Thema Privatsphäre. Derzeit erlaubt der Gesetzgeber den Flugbetrieb über Grundstücken nur, sofern eine Erlaubnis des Besitzers vorliegt, da Privatsphäre und Eigentum durch den Flugbetrieb beeinträchtigt werden. Noch strengere Regeln gelten, wenn die Drohnen im Flugbetrieb Videoaufnahmen machen.

Für mit Drohnen aufgenommenen Fotos gelten ähnlich strenge Regeln. Während die Verwendung der Bilder im privaten Umfeld unbedenklich ist, muss bei für die Öffentlichkeit bestimmten Bildern geprüft werden, ob möglicherweise Rechte verletzt werden. Bei Gebäuden gilt beispielsweise das Urheberrecht des Architekten. Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz besagt, dass Fotos oder Filme der Außenansicht erlaubt sind. Aufnahmen von nicht öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise der Hinterhof eines Hauses oder eben mithilfe einer Drohne, sind hingegen urheberrechtlich geschützt. Bei Aufnahmen von Menschen gilt das übliche Recht am eigenen Bild, das sich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableitet.

Aufgrund der vielen Beschränkungen wird die Drohnen-Fliegerei im Jahr 2015 sich vor allem auf den privaten Bereich sowie den begrenzten kommerziellen Einsatz zu Testzwecken beschränken. Dienste wie das von Amazon geplante Prime Air oder auch die Pilotprojekte der DHL fallen bis zur gesetzlichen Neuregelung unter die Kategorie Forschung und Entwicklung. Die Deutschen haben jedenfalls das Potenzial erkannt. Laut einer Statista-Umfrage landet der Paketversand per Drohne auf Platz zwei der Technologien, die unseren Alltag bis 2020 stark verändern werden.

Für eine zunehmende Akzeptanz der Technologie sorgen Drohnen für den privaten Gebrauch, die zunehmend günstiger und technisch besser werden. Modelle wie etwa die Bebop Drone von Parrot verfügen mittlerweile über Full-HD-Kameras, GPS-Steuerung, automatische Lande-Funktionen und Schnittstellen für die Nutzung mit 3D-Brillen. Nur bei der Flugdauer scheinen derzeit Grenzen gesetzt. Eine Akkuladung hält nur ein paar Minuten.