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Rechtssicherheit in Social Media: Bisher haben wir uns herumgeschlagen mit allerlei Vorfragen rund um die Anmeldung, die AGB und die Formalitäten auf den einzelnen Plattformen. Im letzten Teil unserer kleinen Serie zum Social-Media-Recht können wir jetzt endlich anfangen, das zu tun, für was die Sozialen Medien eigentlich da sind – wir können anfangen zu posten, zu liken und zu kommentieren. Doch wir sollten das nicht allzu unkritisch tun. Vor allem wäre es hilfreich, wenn Sie sich vorher noch diesen Teil der Serie ansehen würden.

Rechtsprobleme beim Posten, Teilen, Liken

Nachdem wir jetzt gesehen haben, was alles rund um die Einrichtung und Gestaltung so einer Profilseite bzw. eines Accounts aus Social-Media-Plattformen zu beachten ist, wollen wir uns schließlich noch anschauen, was beim eigentlich Sinn und Zweck dieser Plattformen, nämlich dem Posten, Teilen, Liken etc. von Inhalten für Haftungsfallen drohen.

Das Hochladen, Posten von eigenen Inhalten ist zunächst immer eine Handlung, die zur Täterhaftung, also zur vollen Haftung führt. Da es auch keinen so genannten gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten gibt und Bilder zumindest als Vorschaubilder (Thumbnails) automatisch von den Plattformen eingesetzt werden, bedeutet das, dass das Hochladen von Posts mit rechtswidrigem Inhalt, auch beim Posten eines Links, bei welchem das verwendete Vorschaubild rechtswidrig verwendet wurde, immer eine eigene Rechtsverletzung als Täter bedeutet.

Und zusätzlich ist hier das Problem des „sich zu Eigen machens“ zu beachten. Erscheint also eigentlich fremder Inhalt (Inhalt von Dritten) auf der eigenen Profilseite, Timeline der sozialen Plattform für den durchschnittlichen User als eigener Inhalt, haftet man auch dafür wie ein Täter, also so, wie wenn man selbst den Inhalt gepostet hätte. Das ist vor allem beim Kommentieren, Weiterleiten und Liken fremder Beiträge problematisch, da das schnell zu einem „zu Eigen machen“ führen dürfte, beim Kommentieren insbesondere dann, wenn der Inhalt des Beitrages positiv kommentiert wird oder zumindest keine Distanzierung erfolgt.

Leitet man fremde rechtswidrige Beiträge weiter, dann ist das als eigene bewusste Handlung wiederum wie das eigene Posten rechtswidrigen Inhalts anzusehen und führt auch zur Haftung als Täter.

Und die Störerhaftung kommt hier natürlich auch wieder ins Spiel, nämlich dann, wenn rechtswidriger fremder Inhalt auf der eigenen Profilseite, Timeline erscheint. Nach herrschender Meinung muss man auch hier nach positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit (also bspw. nachdem der Betroffene sich bei einem gemeldet hat) dafür sorgen, dass der Inhalt von der eigenen Timeline wieder verschwindet. Und das auch wiederum in angemessener Zeit, also (als Hausnummer) innerhalb von 24 Stunden. Die eigene Social Media Seite wird nämlich als eigenes Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes angesehen, das vom Profilinhaber betrieben wird.

Zusammenfassung der einzelnen Gefahren & Abmahnfallen

Zusammenfassend können also, ausgehend von den bisherigen Feststellungen, damit kurz und knapp folgende Gefahren und Abmahnfallen bei der Nutzung sozialer Medien genannt werden:

Gefahr Account, Profil, Fanseiten

  • Die Namenswahl des Accounts/Profils unterliegt denselben Schranken, wie beispielsweise der Domainname der eigenen Homepage (Namensrecht, Markenrecht also unbedingt beachten). Teilweise besteht ohnehin eine Klarnamenpflicht laut AGB (bspw. bei Facebook).
  • Fake-Accounts zur positiven Bewertung oder Meinungsmache sind unlauterer Wettbewerb (verschleierte Werbung) und damit rechtswidrig und abmahnfähig.
  • Fanseiten sind nach Meinung der Schleswig-Holsteinischen Datenschutzbehörde unzulässig wg. des unzureichenden Datenschutzniveaus bei Facebook (aber das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Schleswig haben das anders gesehen. Das Verfahren ist jetzt in der Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Man darf gespannt sein).

Gefahr Fans, Follower

  • Sich Fans & Follower zu kaufen, ist unlauterer Wettbewerb (Irreführung), da man sich größer/beliebter darstellt, als man tatsächlich ist.
  • Ähnlich: Verleiten zu positiven Postings, Rezensionen etc. gegen Rabatt, Geschenk o.ä.
  • Postings von Followern auf der eigenen Timeline können rechtswidrig sein (Störerhaftung).
  • Teilen, Kommentieren, Weiterleiten rechtswidriger Postings führt eventuell zu eigener Täterhaftung (zu Eigen machen bzw. eigene Verbreitung).

Gefahr Bewertungen, Likes

  • Fake-Bewertungen sind unlauterer Wettbewerb (Irreführung).
  • Bewertungen Dritter dürfen nicht „erkauft“ sein (Irreführung).
  • Aussage eines Like? Gerichte uneinheitlich (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.01.2013: „Anklicken des Like-Buttons ist nur eine unverbindliche Gefallensäußerung, deren wahre Aussage unbekannt bleibt. Es handelt sich eher um die Kundgabe, dass das Unternehmen wahrgenommen wurde“ = Gewinnmöglichkeit bei Klick auf Like zulässig).

Gefahr Teilen, Weiterleiten

  • Teilen, Posten, Weiterleiten anderer Beiträge, Links etc. kann eigene Rechtsverletzung sein (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Markenrecht, Namensrecht etc.).
  • In der Regel wird bei jedem Link-Post Thumbnail automatisch angehängt = verbreitet (kann teilweise abgestellt werden bspw. bei Facebook).
  • Zumindest Störerhaftung möglich, wenn Rechtsverletzung auf eigener Timeline.

Gefahr „Tell-a-friend“

  • Anleiten, Anstiften, Verführen dazu, bei Freunden & Bekannten Werbung zu machen (z.B. über Tools, Auslesen Adressbuch o.ä.) kann unlauterer Wettbewerb sein.
  • Das gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen selbst Absender der Werbung ist (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Aktenzeichen I ZR 208/12).

Gefahr eigene Posts

  • Eventuell Linkhaftung, wenn rechtswidriger Inhalt auf verlinkter Seite.
  • Eventuell Haftung durch Einbetten rechtswidrigen Inhalts (bspw. YouTube-Videos).
  • Urheberrechte an Texten, Bildern, Videos beachten.
  • Automatisch erstellte Thumbnails gefährlich (ggf. abschalten).
  • Unlautere Werbung durch Irreführung, Verschleierung, vergleichende Werbung u.ä.
  • Eventuell Datenschutzproblem bei Weiterleitung von Posts eines Kunden (zumindest dann, wenn dies über eine andere Plattform erfolgt, als der ursprüngliche Post, da die mutmaßliche Einwilligung sich nur auf die genutzte Plattform erstrecken dürfte).
  • Grenzen der Meinungsfreiheit, Schmähkritik (Persönlichkeitsrechte) beachten.

Gefahr Mitarbeiter

  • Unternehmen haftet für Handlungen der Mitarbeiter.
  • Haftung des Unternehmens auch bei privaten Posts der Mitarbeiter möglich (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Aktenzeichen 12 O 83/13).
  • Eventuell Organisationsverschulden der Geschäftsleitung.
  • Eventuell sogar persönliche Haftung der Geschäftsleitung möglich.
  • XING/LinkedIn-Kontakte als Geschäftsgeheimnisse?!
  • Einwilligung bei Datenherausgabe, Namensnennung und Bildern der Mitarbeiter nach Außen erforderlich (Datenschutz).
  • Interessante Nebenfrage in diesem Zusammenhang, die bislang nicht abschließend geklärt ist: Wem „gehört“ ein XING-Account. Account als Arbeitsmittel. Evtl. Herausgabe bei Kündigung?

Die Nichtbeachtung dieser Gefahren führt im Ergebnis stets dazu, dass der Verletzte (Rechteinhaber, Urheber, Beleidigter o.ä.) Sie abmahnen kann mit den entsprechenden Folgen (Anspruch auf Unterlassung, und – wenn nicht bloß Störer – auch auf Schadensersatz, ggf. Auskunft etc.).

Kurzer Exkurs: Recruiting über Social Media

Immer beliebter wird das Recherchieren im Internet und speziell in sozialen Medien über Bewerber durch die Personalabteilung. Wie weit kann und wie weit darf diese Maßnahme gehen?

Grundsätzlich ist dieses Social Media Monitoring bei einer Bewerbung nur dann zulässig, wenn es sich um allgemein öffentlich zugängliche Informationen handelt.

Ansonsten ist auch hier vorab die ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers nötig. Wie man hört, wird mittlerweile schon wie selbstverständlich die Einwilligung in die Freischaltung der privaten Inhalte von Profilseiten vom Bewerber verlangt. Dies dürfte grundsätzlich zulässig sein, wenn und soweit sich der Bewerber frei dazu entschließen kann die Einwilligung zu erteilen.

Die Abwerbung wiederum oder der Versuch derselben von Mitarbeitern eines Wettbewerbers an dessen Arbeitsplatz über seinen XING/LinkedIn-Account stellt eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers dar und kann daher abgemahnt werden.

Rechtssicherheit in Social Media: Wer haftet?

  • Der Plattformbetreiber haftet als Störer auf Unterlassen
  • Evtl. Haftung Domaininhaber
  • Evtl. Haftung Admin-C
  • Daneben haftet der handelnde Nutzer als Täter
  • Bei Firmen-Account: Haftung der Firma
  • Bei Privat-Account: Haftung der Person

Der Verletzte kann übrigens stets parallel gegen Störer & Täter vorgehen. Er kann sich auch einen aussuchen. Beispielsweise ist der Täter bei Postings oft nicht greifbar, da anonym oder der Seitenbetreiber als Störer sitzt im Ausland und kann nicht in Anspruch genommen werden. Es gibt weder eine Reihenfolge noch ein Ausschlusskriterium.

Tipps für Umgang mit Social Media im Unternehmen

Abschließend ein paar Tipps und Hinweise, wenn im Unternehmen Social Media Aktivitäten geplant sind oder bereits stattfinden:

  • Aufbau betriebsinterner Strukturen (Personal, Reaktionszeiten etc.).
  • Möglichkeit schaffen, Unterlassungspflicht nachzukommen (löschen, distanzieren etc.).
  • Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten klären.
  • Klare Anweisungen, klar strukturierte Prozesse etablieren (wer darf was, wie, in welchem Stil, wo im Namen des Unternehmens oder in eigenem Namen tun?).
  • Namensnennung Mitarbeiter nach Außen klären (Initialen, Pseudonym, Klarname).
  • Social Media Guidelines erstellen und vor allem im Unternehmen leben.
  • Evtl. Betriebsrat einzubeziehen.
  • Mitarbeiterschulungen (vor allem vor dem Start, aber auch danach regelmäßig / Übrigens: Wir bieten solche Schulungen im rechtlichen Bereich gerne an)

Das war’s in der gebotenen Kürze zum Thema Social Media & Recht. Bitte verzeihen Sie den Steno-Stil am Ende, aber die Ausführung der einzelnen Punkte würde wohl den Rahmen hier sprengen und nicht unbedingt zur Entwirrung beitragen.

Im Zweifel sollten Sie sich – gerade, wenn Sie als Unternehmen im Netz unterwegs sind – anwaltlich beraten und unterstützen lassen. Das ist allemal günstiger, als es „darauf ankommen“ zu lassen.

Und bedenken Sie bitte: Es geht mir nicht darum, Sie von der Nutzung der Sozialen Medien abzuhalten. Wenn Sie gerade spontan daran denken sollten, alle Ihre Accounts zu löschen, dann wäre diese Überlegung zumindest als Reflex nachvollziehbar, aber sicherlich nicht nötig. Wenn Sie kritisch und aufmerksam durch die Welt der Social Media surfen, dann haben Sie nichts zu befürchten. Denn diese kritische Herangehensweise ist das Ziel dieser Serie gewesen.

Mit dieser kleinen Serie soll gezeigt werden, welche Rechtsprobleme, Haftungs- und Abmahnfallen bei der Nutzung von Social Media auftreten können. Die Beiträge können und sollen keine Rechtsberatung ersetzen und dürfen nicht als vollständig betrachtet werden. Dargestellt werden lediglich auszugsweise die wichtigsten Themenfelder. Eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderfällen sind hier nicht berücksichtigt, um den Rahmen nicht zu sprengen. Die Serie soll lediglich der Orientierung und der Schärfung des Problembewusstseins dienen.