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Webseiten von Unternehmen, die einen Like-Button eingebunden haben, verstoßen gegebenenfalls gegen das Gesetz. Verbraucherschützer hatten mehrere Firmen abgemahnt. Nun gibt es auch ein Urteil.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte zuvor die Firmen Eventim, HRS, Kik, Nivea, Payback sowie Peek & Cloppenburg abgemahnt, da diese auf ihren Webseiten den Like-Button von Facebook eingebunden hatten. Eventim, HRS, Kik und Nivea gaben eine Unterlassungserklärung ab, gegen Peek & Cloppenburg und Payback erhob die Verbraucherzentrale Klage. Das Landgericht Düsseldorf gab der Verbraucherzentrale in seinem Urteil recht. Unternehmen, die den Facebook-Like-Button auf ihrer Webseite integriert habe, verstoßen demnach gegen das Datenschutzgesetz.

Ausdrückliche Zustimmung des Nutzers fehlt

Der Online-Shop Fashion ID, der zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg gehört, hatte auf der Startseite seines Online-Shops den Like-Button eingebunden. Das Argument der Verbraucherschützer: Durch dieses Plug-in werden Daten über das Surfverhalten des Besuchers gesammelt und an Facebook weitergeleitet, ohne dass der Nutzer darüber informiert wird.

Das Gericht entsprach dieser Sicht und urteilte, dass Unternehmen den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären müssen. Die Weitergabe (unter anderem der IP-Adresse und der Browserstring des Besuchers) ohne eine ausdrückliche Zustimmung an Facebook erfolge zudem zu Werbezwecken und verletze damit nicht nur Datenschutz- sondern auch Wettbewerbsrecht, so die Begründung des Urteils. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Ob Peek & Cloppenburg Revision einlegt, ist noch nicht bekannt.

2-Klick-Verfahren als Alternative

Die Einbindung eines Facebook-Like-Buttons wird durch das Gerichtsurteil aber nicht unmöglich gemacht. „Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete sogenannte ‚2-Klick-Verfahren‘, bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Urteil hat zunächst keine direkten Auswirkungen für Unternehmen, die den Like-Button derzeit auf ihrer Seite eingebunden haben. Allerdings schließt die Verbraucherzentrale weitere Abmahnungen und Klagen nicht aus. Zudem ist der in diesem Fall verhandelte Like-Button nur eins von vielen Plug-ins von Drittanbietern, das Webseiten nutzen.

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