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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bilden in jedem Unternehmen die Grundlage des täglichen Vertragsgeschäfts. Der Branchenverband BITKOM gibt Tipps für AGB. Sie sollen bei der Gestaltung von IT-Verträgen für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Der Markt für IT-Dienstleistungen wächst. Das Marktforschungs- und Beratungsunternehmen Lünendonk prognostiziert bis 2018 eine positive Entwicklung. Bei der Bewältigung der Herausforderungen – wie Globalisierung, technologiebasierte Produkt- und Service-Innovationen oder Projekte zur Steigerung der Effizienz – setzen die Unternehmen auf externe Anbieter. Den Rahmen für die täglichen Geschäfte bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hersteller, Händler und Lieferanten von IT-Dienstleistungen. Wer hier falsch formuliert oder aktuelle Rechtsprechung nicht berücksichtigt, riskiert unwirksame Klauseln und kostspielige Rechtsfolgen.

Ein Beispiel für eine unwirksame Klausel: Der Walldorfer Softwarehersteller SAP hatte in verschiedenen AGB-Klauseln, die bei der Überlassung und Pflege einer Standardsoftware verwendet wurden, den Weiterverkauf der entsprechenden Lizenzen verboten. Ein Softwarehändler warf SAP insoweit Verstöße gegen das Wettbewerbs- sowie Kartellrecht vor und verlangte Unterlassung. Das Landgericht Hamburg erklärte zwei der verwendeten AGB-Klauseln für unwirksam und verbot deren Nutzung (Az. 315 O 449/12).

Unwirksam sind nach der Rechtsprechung auch folgende, typischerweise in den AGB von Softwareherstellern auftauchende Formulierungen („IT-Verträge“ von Thomas Hoeren, Rdnr. 95):

  • „Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen:“
  • „Der Käufer bestätigt bei der Anlieferung, dass die gelieferte Ware bei Übergabe in einwandfreiem Zustand ist.“

Tipps für AGB: Orientierungshilfe im Rechtsdschungel

Die Gratwanderung, eine für den Verwender möglichst günstige Klausel zu formulieren, die andererseits den Anforderungen der Rechtsprechung noch genügt, ist keine Do-it-yourself-Aufgabe, sondern der Job von Juristen und IT-Experten. Für Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen stellt der Hightech-Verband BITKOM Tipps für AGB zur Verfügung, die einen Großteil aller Geschäftsvorfälle der ITK-Branche abdecken. Diese können entweder als BITKOM AGB direkt übernommen werden oder bieten eine rechtliche Orientierung bei der Ausarbeitung eigener individueller Vertragsbedingungen. „Mit den vorformulierten AGB wollen wir ITK-Unternehmen eine Orientierungshilfe im Dschungel der rechtlichen Vorgaben bieten und sie bei der täglichen Vertragsformulierung und -abwicklung unterstützen“, sagt BITKOM-Jurist Thomas Kriesel. „Gerade junge und kleine Unternehmen haben oft keine eigene juristische Expertise. Mit den Muster-AGB erhalten sie eine solide rechtliche Basis für ihr Geschäft.“

Das Angebot ist modular aufgebaut. Grundlage sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die übergreifende Fragen beispielsweise zu Haftung und Leistungsstörungen für alle Vertragstypen in identischer Weise regeln. Ergänzt werden die allgemeinen Vertragsbedingungen durch acht Leistungsmodule, die AGB für spezifische Geschäftsmodelle und Vertragstypen enthalten.

  • Überlassung von Standardsoftware
  • Erstellung von Individualsoftware
  • Pflege von Standardsoftware
  • Verkauf von Hardware
  • Wartung von Hardware
  • Dienstleistung
  • Werkvertrag
  • Miete von Hard- und/oder Software

Begleitende Hinweise führen in die Verwendung der AGB-Module ein und geben erste Erläuterungen zum Hintergrund einzelner Klauseln. Das Basismodul Allgemeinen Vertragsbedingungen kostet für BITKOM-Mitglieder 50 Euro (Nicht-Mitglied: 100 Euro), für die speziellen Vertragstypen werden je 30 Euro beziehungsweise 70 Euro fällig (zur Bestellseite).

Darüberhinaus finden sich in der juristischen Fachliteratur vertiefende Informationen zur IT-Vertragsgestaltung. Zu erwähnen sind „IT-Vertragsrecht: Praxis-Lehrbuch“ von Thomas Hoeren (Otto Schmidt Verlag) und „Gestaltung und Management von IT-Verträgen: Eine Anleitung für Praktiker“ von Meinhard Erben (Gabler Springer). Zudem stellen im Internet verschiedene Kanzleien Übersichten unwirksamer AGB nach aktueller Rechtsprechung zur Verfügung.