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Rechtssicherheit in Social Media: Bisher haben wir uns in dieser kleinen Serie zum Social-Media-Recht mit der richtigen Wahl des Profil- oder Accountnamens und mit den Nutzungsbedingungen und AGB der Plattformen beschäftigt und uns jeweils die gröbsten Haftungs- und Abmahnfallen angesehen. Der Social-Media-Account ist also jetzt angelegt, das Profil existiert. Aber sollte man jetzt einfach anfangen zu posten? Nicht unbedingt. Denn es sind noch weitere formale Dinge zu berücksichtigen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Impressum

Die Gerichte sind sich mittlerweile einig, dass der Betrieb einer eigenen Profilseite auf Social Media Plattformen ein eigenständiges, vom Profilinhaber betriebenes Telemedium im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) darstellt. Daher besteht auf den Profilseiten der einzelnen Social Media Plattformen, wie auf der eigenen Webseite auch, jeweils eine eigene Impressumspflicht. Ob hier ein bloßer Link auf das Impressum der eigenen Webseite reicht ist umstritten. Es gibt aber bereits einige Urteile, die das nicht als ausreichend ansehen, und das Impressum direkt ohne Link auf der Profilseite fordern.

Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, kopieren Sie das vollständige Impressum Ihres eigenen Webauftritts an den entsprechenden Platz auf allen Ihren Profilseiten.

Das Problem ist aber, dass nach wie vor teilweise von den Anbietern kein Platz für das Impressum vorgesehen ist (wobei sich dieses Problem durch Nachbesserungen der Anbieter langsam löst, bspw. XING). Wichtig ist: Sie müssen trotzdem Ihre Pflicht erfüllen, können sich also nicht darauf zurückziehen zu sagen, dass keine Lösung durch den Plattformbetreiber vorgesehen ist. Notfalls müssen Sie improvisieren.

Es gelten dieselben Regeln, wie auch auf Ihrer Webseite selbst: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, also auch hier muss es klar mit Impressum bezeichnet sein, darf nicht versteckt auf irgendeiner Unterseite oder in einem Bereich der Profilseite sein, wo man es nicht erwartet usw.

Interessant: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Urteil vom 18.06.2013 entschieden, dass die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahme zur Einhaltung der Impressumspflicht eine unlautere Wettbewerbshandlung des Portalbetreibers sei. Also könnten sich die Portalbetreiber Facebook, Google usw. gegenseitig abmahnen, was sie aber nicht tun. Glücklicherweise können auch Verbraucherschutzverbände unter Berufung auf diese Rechtsprechung versuchen, die Anbieter zur Einrichtung eines Platzes für das Impressum anzuhalten. Mir ist aber zumindest kein Urteil oder Gerichtsverfahren dazu bekannt.

Datenschutzhinweise

Aus denselben Gründen, wie oben zum Impressum ausgeführt, dürfte auch dann, wenn die Social Media Kanäle zur Sammlung personenbezogener Daten von Ihnen genutzt werden (bspw. Anlegen von Mailinglisten der Follower) auch eigene Datenschutzhinweise von Ihnen auf Ihrer Profilseite erforderlich sein.

Das ist jedenfalls die Konsequenz aus der herrschenden Meinung, dass die Profilseite ein eigenes Telemedium ist. Dann gilt zwangsläufig auch die in § 13 TMG geregelte Pflicht auf Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb der EU (bzw. des EWR) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten

Dass Facebook-Fanseiten wegen Verstoßes gegen den Datenschutz (Beihilfe zur Profilbildung in USA durch Betreiber der Fanseite in Deutschland) insgesamt in Deutschland unzulässig seien, meint übrigens nach wie vor der oberste Datenschützer von Schleswig-Holstein, der mit dieser Meinung aber schon zweimal bei Gericht scheiterte. Das Verwaltungsgericht Schleswig und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sahen das anders und erklären entsprechende Bußgeldbescheide der Datenschutzbehörde gegenüber Betreibern von Facebook-Fanseiten für unwirksam. Das Verfahren liegt nun beim Bundesverwaltungsgericht. Man darf gespannt sein.

Nutzung von Logos & Marken

Und noch ein Punkt, der vor Beginn des ersten Postings beachtet werden sollte: Was ist mit den Logos der Plattformen Facebook, Twitter, Google+ & Co?

Jeder verwendet gerne die Logos der Social Media Plattformen, besonders, wenn er selbst dort eine Profilseite angelegt hat. Der gestreckte Facebook-Daumen, Das Google „g“ etc. unterliegen aber natürlich auch dem Markenschutz.

Das bedeutet, dass vorab zu prüfen ist, in welchem Zusammenhang die Nutzung der Logos und Marken überhaupt erlaubt ist. Zwar kann man wohl davon ausgehen, dass die Plattformen über eine weite Verbreitung ihrer Marken glücklich sind, das auch wollen und teilweise auch forcieren. Aber rechtlich gesehen droht immer die Abmahnung, wenn eine Marke ohne ausdrückliche Zustimmung ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.

TIPP: Schauen Sie sich zumindest kurz die jeweiligen Vorgaben der einzelnen Plattformen über die Nutzungsberechtigung ihrer Logos, Marken und Warenzeichen an, bevor sie diese einsetzen.

Die Do's & Don'ts bei der Verwendung des Facebook Logos (Screenshot: facebook.com)
Die Dos & Don’ts bei der Verwendung des Facebook Logos (Screenshot: facebook.com)

Rechtssicherheit in Social Media

Sie sehen: Es gibt zweit Do’s, aber acht Don’ts. Also lieber vorher prüfen und sicher gehen, als danach eine teure Abmahnung kassieren. In der nächsten Folge geht es eigentlich erst richtig los. Dann beginnen wir nämlich endlich zu posten, zu teilen und zu liken. Der eigentliche Grund für die Nutzung von Sozialen Medien beginnt. Aber, Sie ahnen es wahrscheinlich schon: Die rechtlichen Fallen fangen hier erst so richtig an…

Mit der kleinen Serie „Rechtssicherheit in Social Media“ soll gezeigt werden, welche Rechtsprobleme, Haftungs- und Abmahnfallen bei der Nutzung von Social Media auftreten können. Die Beiträge können und sollen keine Rechtsberatung ersetzen und dürfen nicht als vollständig betrachtet werden. Dargestellt werden lediglich auszugsweise die wichtigsten Themenfelder. Eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderfällen sind hier nicht berücksichtigt, um den Rahmen nicht zu sprengen. Die Serie soll lediglich der Orientierung und der Schärfung des Problembewusstseins dienen.